DSGVO

Google Analytics

Datum25. Oktober 2019

Google Analytics ist mit geschätzten 80 % Markanteil der Platzhirsch unter den Webanalyse-Werkzeugen. Der datenschutzkonforme Einsatz von Google Analytics gestaltet sich nicht erst seit Wirksamwerden der DSGVO schwierig. Unstrittig ist unter den deutschen Aufsichtsbehörden, dass der Einsatz nur mit einer Einwilligung zulässig ist. Hierzu wurde auch das Positionspapier der DSK veröffentlicht. Nach dem Urteil des EuGH zu den Voraussetzungen für die Verwendung von Cookies im Fall Planet49 muss man anerkennen, dass die meisten Betreiber von Webseiten Google Analytics nicht rechtskonform einsetzen.

Christian Bennefeld, ein Datenschutzaktivist, berichtet, dass die Aufsichtsbehörden mehrerer Bundesländer mit tausenden von Beschwerden über den unzulässigen Einsatz von Google Analytics konfrontiert wurden. Alleine in Nordrhein-Westfalen sollen 70.000 Webseiten beanstandet worden sein. Auf der Herbstkonferenz des BvD berichtet Kristin Benedikt, Leiterin des Referats 3 beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, dass bundesweit 200.000 Beschwerdefälle zu Google Analytics vorlägen. Die Aufsichtsbehörden werden sich mit jedem Einzelfall beschäftigen müssen. Aufgrund der deutlichen Positionierung der DSK und der klareren Rechtslage zum Einsatz von Tracking-Cookies könnte das DSK-Konzept zur Bußgeldzumessung routiniert Anwendung finden. Der grobe Bußgeldrahmen lässt sich mit unserem Bußgeldrechner in wenigen Sekunden bestimmen.

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